Recht
OR Art. 958f — Aufbewahrungspflicht von Geschäftsbüchern
Vorschrift des Schweizer Obligationenrechts: Geschäftsbücher und -belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden — auch in elektronischer Form.
Artikel 958f des Schweizer Obligationenrechts (OR) verpflichtet jedes Unternehmen, das einer ordentlichen Buchführungspflicht unterliegt, seine Geschäftsbücher und Buchungsbelege während mindestens 10 Jahren aufzubewahren — gerechnet ab dem Ende des Geschäftsjahrs, in dem die Belege entstanden sind.
Was zählt zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen?
- Kaufverträge und Verkaufsverträge
- Rechnungen (eingangs- und ausgangsseitig)
- Quittungen, Belege, Kontoauszüge
- Korrespondenz mit Geschäftsbezug (auch E-Mails)
- Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang
- Inventarlisten und Hilfsbücher
Elektronische Aufbewahrung
Die elektronische Aufbewahrung ist seit 2002 zugelassen und heute Standard — vorausgesetzt die Belege sind unveränderbar gespeichert (Tamper-Evidenz), jederzeit lesbar und maschinell auswertbar. Carlusion archiviert unterzeichnete Verträge als PDF-Snapshot mit SHA-256-Prüfsumme.
Stand: 7. Mai 2026 · Verfasst von Carlusion · Diese Erklärung dient der Übersicht und ist keine Rechtsberatung.
Verwandte Begriffe
- ZertESBundesgesetz, das elektronische Signaturen in der Schweiz rechtlich gleichstellt mit handschriftlichen Unterschriften — wenn die qualifizierte Stufe (QES) verwendet wird.
- QESHöchste Stufe der elektronischen Signatur nach ZertES — gerichtsfest, ersetzt die handschriftliche Unterschrift im Schweizer Recht.
- GoBDGrundsätze zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in Deutschland — relevant für Schweizer Garagen mit DE-Geschäft.
- revDSGSchweizer Datenschutzgesetz, in Kraft seit September 2023 — vergleichbar mit DSGVO, aber mit eigenen Schweizer Spezifika.
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